– Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG (in Verbindung mit Zeichen 270.1)Freistellung vom Ver­kehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz­gesetzes – gelbe und grüne Plakette
    Freistellung vom Ver­kehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz­gesetzes – rote, gelbe und grüne Plakette
    Z1031-50Zusatzzeichen

    Freistellung vom Ver­kehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz­gesetzes – rote, gelbe und grüne Plakette

    Du darfst mit deinem Fahrzeug diese Umweltzone befahren, wenn es mindestens eine rote Plakette besitzt. Dies ist die umfassendste Freistellung von Fahrverboten in Umweltzonen.

    Schnellfakten

    Platzierung

    Unter dem Zeichen 'Umweltzone' (Z270.1) an den Grenzen von Umweltzonen.

    Schlüsseldetail

    Alle Plakettenfarben sind erlaubt; dies ist die weiteste Freistellung in einer Umweltzone.

    Kategorie

    Zusatzzeichen