Fahreignung & Krankheiten (FeV Anlage 4)
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    Fahreignung & Krankheiten: FeV Anlage 4 verständlich erklärt

    Die Fahrerlaubnis-Verordnung listet in Anlage 4 alle Erkrankungen, die deine Fahreignung beeinflussen können. Hier bekommst du eine verständliche Übersicht – ärztliche Beratung ersetzt sie nicht.

    Rechtsquelle

    FeV § 11 + Anl. 4

    Pflicht

    Eigene Meldung

    Klärung durch

    Hausarzt / Gutachter

    Eine Krankheit allein bedeutet nicht automatisch Verlust der Fahrerlaubnis – entscheidend ist die individuelle Beurteilung. Wer aber bewusst weiterfährt, obwohl er ungeeignet ist, riskiert Versicherungsschutz und Strafverfahren.

    Wichtiger Hinweis

    Dieser Artikel ist ein Überblick, keine medizinische oder rechtliche Beratung. Sprich bei konkreten Fragen mit deinem Hausarzt, einem Verkehrsmediziner oder der Führerscheinstelle.

    Übersicht: relevante Krankheitsgruppen

    BereichBeispielhafte Fragen
    SehvermögenSehschärfe, Gesichtsfeld, Nachtblindheit, Dämmerungssehen
    HörvermögenBei Klasse B i. d. R. unproblematisch, bei C/D relevant
    Diabetes mellitusHypoglykämie-Wahrnehmung, Einstellung, Insulinpflicht
    Herz-KreislaufHerzinfarkt, Herzrhythmusstörungen, Blutdruck, Bypass/Stent
    NervensystemEpilepsie, Schlaganfall, Parkinson, Multiple Sklerose
    PsycheDepression, Psychose, Demenz, ADHS
    SchlafstörungenSchlafapnoe, Narkolepsie
    SuchtAlkohol, illegale Drogen, Medikamentenmissbrauch
    MedikamenteSedierende Wirkstoffe, starke Schmerzmittel, Antiepileptika

    Wann musst du dich melden?

    • Bei plötzlich auftretender Bewusstlosigkeit oder Anfall
    • Bei neuer Diagnose mit potenziellem Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit
    • Beim Antrag auf Erteilung/Erweiterung der Fahrerlaubnis (Pflichtangabe)
    • Bei behördlich angeordnetem Gutachten

    Beweislast

    Bei einem Unfall prüft die Versicherung, ob du gewusst hast oder hättest wissen müssen, dass du nicht fahrtüchtig bist. Dokumentiere ärztliche Freigaben.

    Ablauf bei Zweifeln an der Eignung

    1. Hausarzt informieren – erste Einschätzung, ggf. Überweisung
    2. Fachärztliches Gutachten (z. B. Neurologie, Diabetologie)
    3. Bei behördlicher Aufforderung: amtlich anerkannte Begutachtungsstelle (TÜV, DEKRA, pima-mpu)
    4. Mögliche Auflagen: Beschränkung auf Automatik, Tagfahrt, kleinere Fahrzeugklasse
    5. Regelmäßige Nachuntersuchungen je nach Krankheit

    Häufige Fragen

    Werde ich Krankenkasse/Arbeitgeber gemeldet?

    Nein. Die ärztliche Schweigepflicht gilt – nur in Ausnahmefällen (z. B. konkrete Gefahr) darf der Arzt informieren.

    Was, wenn die Behörde ein Gutachten verlangt?

    Die Kosten trägt der Antragsteller. Bei Nichtvorlage kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

    Gilt das auch für E-Bike & Pedelec?

    Pedelecs bis 25 km/h gelten als Fahrrad – Fahrerlaubnis nicht erforderlich, Fahrtüchtigkeit dennoch Pflicht (§ 316 StGB).